Satzung

Satzung der Sektion Organisationssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS), beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8.10.2014

§1 Ziel der Sektion
Ziel der Sektion Organisationssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) ist die Förderung und Vernetzung der organisationssoziologischen Forschung und Lehre in Deutschland.

§2 Organe und Leitung der Sektion
(1) Organe der Sektion sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Sektion wird von einem Vorstand geleitet. Dieser besteht aus zwei Sprecher/innen (einer ersten Sprecherin/einem ersten Sprecher und einer zweiten Sprecherin/einem zweiten Sprecher) und maximal sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. In der Regel findet sie im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Sektion statt.

§3 Sitz der Sektion
Die Sektion hat ihren Sitz am Arbeitsort des ersten Sprechers bzw. der ersten Sprecherin.

§4 Vorstand und Sprecher/innen
(1) Die erste Sprecherin/der erste Sprecher und die zweite Sprecherin/der zweite Sprecher werden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder vom Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die erste Sprecherin bzw. der erste Sprecher vertritt die Sektion gegenüber dem Vorstand und dem Konzil der DGS.
(3) Die beiden Sprecher/innen erstellen über die Tätigkeit des Vorstandes und über die Verwendung der Sektionsmittel einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht.
(4) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung je-weils für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) In den Vorstand können nur Mitglieder der Sektion gewählt werden, die zugleich auch Mitglieder der DGS sind.
(6) Der Vorstand bestimmt die inhaltliche Ausrichtung der Sektionstätigkeit.
(7) Die weiteren Vorstandsmitglieder unterstützen die inhaltliche und organisatori-sche Arbeit der beiden Sprecher/innen.
(8) Der Vorstand entscheidet über vorliegende Anträge auf Mitgliedschaft.
(9) Der Vorstand organisiert die Sektionsveranstaltungen und lädt dazu ein.
(10) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt dazu ein.

§5 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an die erste Sprecherin/den ersten Sprecher gerichtet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag festlegen.
(3) Wenn die Mitgliederversammlung einen Mitgliedsbeitrag beschlossen hat, dann wird er zum ersten Mal nach Beschluss bzw. nach Aufnahme in die Sektion und für die dann folgenden Kalenderjahre jeweils zum Ende des ersten Quartals fällig.
(4) Wenn die Mitgliederversammlung einen Mitgliedsbeitrag beschlossen hat, erlischt die Mitgliedschaft für diejenigen Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht beglichen haben.

§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht der Sprecher/innen ab und entlastet den Vorstand.
(3) Die Wahlvorschläge der Sprecher erfolgen durch den Vorstand. Wahlvorschläge der Vorstandsmitglieder erfolgen durch den Vorstand und die Mitglieder, wobei Wahlvorschläge drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/dem ersten Sprecher/in eingereicht werden müssen.

§7 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn ein diesbezüglicher Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Sektion als eigenständiger Tagesordnungspunkt eingebracht wurde und dieser dann in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit befürwortet wird.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form den beiden Sprecher/innen vorliegen, damit sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden kann.
(3) Eine beschlossene Satzungsänderung wird zum Beginn des folgenden Kalender-jahres wirksam.

 

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